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    Wohngemeinschaften für Menschen mit (und ohne) Demenz

    Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine Alternative zur Versorgung Pflegebedürftiger, insbesondere demenziell erkrankter Menschen, dar. Wohngemeinschaften sind keine Pflegeheime oder stationäre Einrichtungen. Die Bewohner leben vielmehr als Mieter in einer eigenen, gemeinsam genutzten Wohnung zusammen. Die Betreuung und Pflege wird durch ambulante Pflegedienste gewährleistet. In Bezug auf den Pflegedienst sowie auf die Art und den Umfang der Leistungen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht für die Bewohner.

    Wichtige Grundlagen ambulant betreuter Wohngemeinschaften:

    Jeder Bewohner hat sein eigenes Zimmer, das mit privaten Möbeln ausgestattet wird. Daneben gibt es in der Regel ein gemeinsames Wohnzimmer und eine Küche sowie ein oder mehrere barrierearme Badezimmer. Die Ausstattung der Wohnung mit persönlichen, vertrauten Einrichtungsgegenständen soll dazu beitragen, eine familiäre und wohnliche Atmosphäre herzustellen.

    Durch  das  Zusammenleben  mit  anderen  Menschen  mit  Demenz  wird  eine  Betreuung  und Pflege rund um die Uhr durch meistens  einen Pflegedienst gewährleistet und in der Regel bis  zum Lebensende in der Wohnung gesichert.

    Das     Berliner     Wohnteilhabegesetz     (WTG)     weist     als     Voraussetzung     für     eine Wohngemeinschaft (WG) aus, dass die Bewohner bzw. ihre Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer das Geschehen in der WG maßgeblich gestalten. Dies ist für alle Beteiligte etwas, das  gemeinsam  gelernt  und  immer  wieder  neu  mit  Leben  gefüllt  werden  muss.  Jeder Bewohner  oder  sein  Vertretungsberechtigter  schließt  einen  Einzelmietvertrag  und  einen Pflegevertrag  ab.  Die  Vermietung  muss  gemäß  WTG  vertraglich  und  tatsächlich  vom Anbieter der Pflege und Betreuung getrennt sein.

    In jeder WG, in der mindestens ein Mensch mit Pflegegrad IV lebt, muss durchgehend (tags und  nachts)  mindestens  eine  Hilfskraft  anwesend  sein.  Abhängig  von  der  Anzahl  und  dem Versorgungsumfang  der  Bewohner  sind  in  Früh- und  Spätschichten  Mehrfachbesetzungen möglich bzw. erforderlich.

    Angehörige  und  gesetzliche  Betreuer  sind  ein  wichtiger  Faktor  für  das  Funktionieren  der Wohngemeinschaft.  Dies  erfordert,  sich  gemeinschaftlich  zu  organisieren,  sich  über  das Zusammenleben   zu   verständigen   und   gemeinsam   aufzutreten   und   zu   handeln.   Eine schriftliche  Vereinbarung,  in  der  Angehörige  und  rechtliche  Betreuer  wichtige  Eckpunkte festhalten  (z.B.  Umgang  mit  größeren  Anschaffungen  oder  Wechsel  des  Pflegedienstes), kann dabei sehr unterstützend sein.

    Die  Tagesgestaltung  orientiert  sich  an  Gewohnheiten,  Bedürfnissen,  Gesundheitszustand, Fähigkeiten und Rhythmus der Bewohner. Biografiearbeit wird genutzt.

    Die   Bewohner   sollen   aktiv   in   alltägliche   Abläufe   wie   Kochen   oder   Abwaschen,   in Gruppenangebote, Bewegungsaktivitäten, Ausflüge oder Einkaufen einbezogen werden. Auf diese Weise können soziale, motorische und kognitive Kompetenzen erhalten und gefördert werden.  Für  die  Pflege  und  Betreuung  ist  es  wichtig,  dass  ein  festes  Mitarbeiterteam zuständig  ist.  Ein  permanenter  Wechsel  der  Bezugspersonen  wirkt  sich  sehr  ungünstig  auf Menschen mit Demenz aus und sollte daher ausgeschlossen sein.

    Der  Verein  für  Selbstbestimmtes  Wohnen  im  Alter  e.  V.  (SWA)  hat  Qualitätskriterien  für Wohngemeinschaften  für  Menschen  mit  Demenz  formuliert.  Alle  Pflegedienste,  die  Mitglied im  SWA  sind  und  Menschen  in  Wohngemeinschaften  pflegen,  haben  sich  beim  SWA verpflichtet,  nach  diesen  Kriterien  zu  arbeiten  (sog.  Transparenzoffensive).  Nutzer  von Wohngemeinschaften mit dieser Selbstverpflichtung des SWAs können sich bei Konflikten in der WG  an  den  Verein  wenden  und  sich  beraten  lassen  oder  ihn  zur  Klärung  hinzuziehen. Nähere Informationen: SWA e.V. www.swa-berlin.de oder Tel. 030/61 09 37 71.

    Kosten und Finanzierung

    Die  Kosten  betragen  in  der  Regel  etwa  250,00€ bis 500,00€ für Mietkosten incl. Nebenkosten plus 200,00€ bis 250,00€  für  das Haushaltsgeld (z.B.  Essen,  Wäscheversorgung,  Haushaltsbedarf, kleinere  Anschaffungen  und  Reparaturen).  Miete  und  Haushaltsgeld  trägt  jeder  Bewohner selbst.   Alle   anfallenden   Kosten   sollten von   den   Leistungserbringern   (Pflegedienst, Vermieter)    transparent    und    nachvollziehbar    erläutert,    dargestellt    und    regelmäßig abgerechnet werden.

    Für    die    Versorgung    und    Betreuung    in    den    Berliner    Wohngemeinschaften    wird Pflegebedürftigen  ab  dem  Pflegegrad  IV verbindlich  eine  Tagespauschale  in  Rechnung gestellt. Die Tagespauschale ist im Leistungskomplex 19 beschrieben. (Früher LK 19 und LK 38).  Aktuell  beträgt  die  Tagespauschale  113,30  €.  Somit  belaufen  sich  die  monatlichen Pflegekosten auf 3.399,00 € (30 Tage) bzw. auf 3.512,30 € (31 Tage).

    Bei  Bewohnern,  deren  Kosten  weder  durch  Leistungen  der  Pflegeversicherung,  Rücklagen oder Unterhalt gedeckt werden können, leistet das Sozialamt ergänzend Hilfe zur Pflege. Es legt dann fest, wie der Hilfebedarf am besten gedeckt wird.

    Mit  Pflegebedürftigen  unterhalb  des  Pflegegrades  IV  werden  die  Leistungen  individuell

    vereinbart und über Leistungskomplexe abgerechnet.  Zusätzlich   haben   Pflegedienste   die   Möglichkeit   auf   ihre   Leistungen Investitionskosten abzurechnen. Diese betragen im Schnitt 2,5 Prozent der erbrachten Leistungen.

    Die Pflegeversicherung hilft, die Kosten zu decken.
    Monatliche Leistungsansprüche sind:

    Pflegegrad Ambulante Sachleistung
    §36 SGB XI
    Entlastungsleistung
    §45b SGB XI
    Ggf. Wohngruppenzuschlag
    §38a SGB XI
    I 125,00 € 214,00 €
    II 761,00 € 125,00 € 214,00 €
    III 1.432,00 € 125,00 € 214,00 €
    IV 1.778,00 € 125,00 € 214,00 €
    V 2.200,00 € 125,00 € 214,00 €

    Den Sachleistungsanspruch ergänzt ggf. ein monatlicher Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00 € gem. § 38a SGB XI.

    Darüber hinaus haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad I Anspruch auf Betreuungs- und

    Entlastungsleistungen bis zu einer Höhe von 125,00 € monatlich, die über den Pflegeanbieter oder einen externen Anbieter erbracht werden können.

    Im  Wohnteilhabegesetz  (WTG)  sind  in  Berlin  auch  betreute  Wohngemeinschaften  in  den Anwendungsbereich  des  Ordnungsrechts  einbezogen.  Alle  betreuten Wohngemeinschaften können  durch  die  Heimaufsicht  anlassbezogen  überprüft  werden,  wenn  Beschwerden  über Defizite in der Pflege oder Betreuung vorliegen.

    Das    Land    Berlin    stellt    im    Internet    auf    seinem    Pflegeportal    die    Broschüre

    „Wohngemeinschaften  für  Menschen  mit  Demenz – Eine    alternative   Wohn-und Betreuungsform“  zur  Verfügung.  Diese  kann  helfen,  sich  bewusst  für  oder  gegen  eine ambulant  betreute  Wohngemeinschaft  zu entscheiden,  bietet  Antworten  zur  Gründung  und Gestaltung von WGs, zur Eingewöhnung, zur Alltagsgestaltung, zum Umgang mit Konflikten und hilfreichen Ansprechpartnern.

    Weiterführende Links:
    Das Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG)
    https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/rechtliche-grundlagen/landesrecht/wohnteilhabegesetz-wtg/
    Broschüre „Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Eine alternative Wohn- und Betreuungsform“
    https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/wohngemeinschaften/