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    Pflege und Pflegeversicherung Urteile

    Senioren-WG mit ambulantem Pflegedienst in einer Eigentumswohnung stellt Wohnnutzung dar

    Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 05.04.2019
    – 73 C 64/18 –

    Senioren-WG mit ambulantem Pflegedienst in einer Eigentumswohnung stellt Wohnnutzung dar

    Nutzung der Wohnung darf keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter haben

    Ist in einer Eigentumswohnung eine Senioren-WG untergebracht, die durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt wird, liegt eine Wohnnutzung vor. Dies ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Nutzung der Wohnung einen kommerziellen Pflegeheimcharakter hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre 7 Zimmer große Wohnung in Berlin an eine Senioren-WG vermietet. Um die Bewohner zu unterstützen war ständig ein Pflegedienst anwesend, der – soweit erforderlich – bei der Körperhygiene half, die Räume reinigte, die Wäsche wusch, Lebensmittel für die gemeinsam genutzte Küche anschaffte und dreimal am Tag Mahlzeiten zubereitete. In der Wohnung befanden sich kein Büro oder sonstige Verwaltungsräume des Pflegedienstes. Für medizinische Leistungen wurden externe Dienste angefordert.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Berlin-Charlottenburg_73-C-6418_Senioren-WG-mit-ambulantem-Pflegedienst-in-einer-Eigentumswohnung-stellt-Wohnnutzung-dar.news27923.htm

    Volltext:

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE525282019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

    Pflegeheim hat keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019
    – 7 U 21/18 –

    Pflegeheim hat keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

    Schutz des Patienten vor Sturz ist mit Schutz der Intimsphäre des Patienten abzuwägen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Pflegeheim keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken hat, wenn bei den Patienten keine Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko bestehen.

    Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83-jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass das Pflegeheim seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Karlsruhe_7-U-2118_Pflegeheim-hat-keine-Pflicht-zur-lueckenlosen-Beaufsichtigung-von-Demenzkranken-ohne-Anhaltspunkte-fuer-Sturzrisiko.news27897.htm

    Volltext:

    Liegt nicht vor

    Senioren- und Demenzwohngruppe hat Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch Krankenkasse

    Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019
    – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19 –

    Senioren- und Demenzwohngruppe hat Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch Krankenkasse

    Anspruch gilt auch für einfache und durch medizinischen Laien leistbare Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege

    Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerisches-LSG_L-5-KR-40219L-5-KR-40319L-5-KR-40419_Senioren-und-Demenzwohngruppe-hat-Anspruch-auf-Leistungen-der-medizinischen-Behandlungspflege-durch-Krankenkasse.news27770.htm

    Volltext:

    Liegt noch nicht vor.

    Aufwendungen für Unterbringung im Pflegeheim führen nur bei eigener Unterbringung zu Steuerermäßigungen

    Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2019
    – VI R 19/17 –

    Aufwendungen für Unterbringung im Pflegeheim führen nur bei eigener Unterbringung zu Steuerermäßigungen Keine Steuerermäßigung bei Übernahme der Pflegeheimkosten von Verwandten

    Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/BFH_VI-R-1917_Aufwendungen-fuer-Unterbringung-im-Pflegeheim-fuehren-nur-bei-eigener-Unterbringung-zu-Steuerermaessigungen.news27471.htm

    Volltext:

    https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=40750

    BGH: Von Freiheitsentziehung betroffene Person muss trotz ansteckender Krankheit bei möglichem Gesundheitsschutz

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017
    – V ZB 146/16 –

    BGH: Von Freiheitsentziehung betroffene Person muss trotz ansteckender Krankheit bei möglichem Gesundheitsschutz der anhörenden Richter angehört werden Eine Anhörung ausschließende Infektionsgefahr muss durch ärztliches Gutachten belegt sein

    Leidet ein von einer Freiheitsentziehung Betroffener an einer ansteckenden Krankheit, so muss er angehört werden, wenn eine Möglichkeit zum Gesundheitsschutz der anhörenden Richter besteht. Zudem muss eine die Anhörung ausschließende Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Mann unter anderem an einer offenen Lungentuberkulose. Er wurde daher auf Anordnung des Amtsgerichts Bochum auf Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes in einen Lungenfachkrankenhaus geschlossen untergebracht. Aufgrund eines Verfahrensfehlers war diese Anordnung aber rechtswidrig. Das Landgericht Bochum als nächst höhere Instanz behob diesen Fehler und hielt die Anordnung zur geschlossenen Unterbringung daher aufrecht. Da in dem Verfahren vor dem Landgericht eine Anhörung des Betroffenen unterblieb, legte dieser Rechtsbeschwerde ein. Das Landgericht sah von der Anhörung wegen der ansteckenden Krankheit des Betroffenen ab.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZB-14616_BGH-Von-Freiheitsentziehung-betroffene-Person-muss-trotz-ansteckender-Krankheit-bei-moeglichem-Gesundheitsschutz-der-anhoerenden-Richter-angehoert-werden.news27458.htm

    Volltext:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2960dc333ea431427a831c1317be597f&nr=77544&pos=0&anz=1

    Diabetiker hat Anspruch auf langfristige häusliche Krankenpflege zur Blutzuckermessung Verordnung der Blutzuckermessung

    Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2019
    – L 8 KR 443/17 –

    Diabetiker hat Anspruch auf langfristige häusliche Krankenpflege zur Blutzuckermessung

    Verordnung der Blutzuckermessung als häusliche Krankenpflege auch bei konventioneller Insulintherapie und über längere Zeiträume in Ausnahmefällen möglich

    Versicherte haben neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken­haus­behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Diese Krankenpflege, die auch die Blutzuckermessung umfasst, ist grundsätzlich auf die Erst- oder Neueinstellung des Diabetes oder eine sogenannte Intensivierte Insulintherapie beschränkt. Ausnahmsweise kann sie jedoch auch bei einer konventionellen Insulintherapie verordnet werden, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Blutzuckermessungen und die erforderliche Insulingabe selbst korrekt vorzunehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 1936 geborener Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis litt unter anderem an Diabetes mellitus vom Typ 2. Die Insulin-Einstellung erfolgte bereits im Dezember 2009. Da der Versicherte Auffassungs- und Umstellungsschwierigkeiten hatte, verordnete sein Arzt die häusliche Krankenpflege in Form von Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen zweimal täglich sowie Herrichten der Medikamentengabe einmal wöchentlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Die Krankenkasse genehmigte die Insulin-Injektionen und das Richten der Medikamente. Die Kostenübernahme für die Blutzuckermessungen in Höhe von rund 3.400 Euro lehnte sie hingegen ab. Bei dem Versicherten läge weder eine Erst- oder Neueinstellung des Diabetes noch eine sogenannte Intensivierte Insulintherapie vor. Vielmehr handele es sich um routinemäßige Dauermessungen.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-8-KR-44317_Diabetiker-hat-Anspruch-auf-langfristige-haeusliche-Krankenpflege-zur-Blutzuckermessung.news27219.htm

    Urteil:

    Liegt im Volltext noch nicht vor

     

    Anrechnung von Leistungen: Rückforderung von Blindengeld bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung rechtmäßig

    Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.02.2019
    – 2 K 6327/17 –

    Anrechnung von Leistungen: Rückforderung von Blindengeld bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung rechtmäßig

    Bei grob fahrlässiger Missachtung der Mitteilungspflicht über Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung kann Blindengeld zurückgefordert werden

    Leistungen der Pflegeversicherung werden auf den Blindengeldanspruch zum Teil angerechnet. Daher kann ist eine rückwirkenden Aufhebung des Blindengeldes zulässig, wenn der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Aachen_2-K-632717_Anrechnung-von-Leistungen-Rueckforderung-von-Blindengeld-bei-Bezug-von-Leistungen-der-Pflegeversicherung-rechtmaessig.news27097.htm

    Urteil:

    liegt im Volltext noch nicht vor

    Wohngruppenzuschlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als "gemeinsame Wohnung" angesehen werden

    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018
    – L 5 P 97/17 –

    Wohngruppenzuschlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als “gemeinsame Wohnung” angesehen werden

    LSG NRW zum Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.

    Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, dass eine gemeinsame Wohnung nicht vorliege.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-5-P-9717_Wohngruppenzuschlag-Auch-mehrere-Zimmer-mit-jeweils-eigener-Kochnische-und-eigenem-Badezimmer-koennen-als-gemeinsame-Wohnung-angesehen-werden.news26870.htm?sk=07f140b544b99ff7976012b687b15e5e

    Urteil:

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204378

    Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

    Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.08.2018
    – S 6 P 144/17 –

    Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

    Verhinderungspflege soll Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dienen

    Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass die Verhinderungspflege die Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen soll und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dient.

    Die 42-jährige, pflegebedürftige Klägerin lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hält sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern auf. Im August 2017 nahm sie – wie in den Jahren zuvor – an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro an. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Kosten hierfür jeweils getragen. Den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen lehnte die beklagte Pflegekasse jedoch erstmals ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

    Weiterlesen:

    https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Detmold_S-6-P-14417_Urlaub-von-der-Pflege-Leistungen-der-Verhinderungspflege-koennen-nur-bei-Abwesenheit-der-Pflegeperson-gezahlt-werden.news27049.htm?sk=3e2e8556089202de88774a195dd2ad80

    Urteil:

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204619

    Wachkomapatienten können keine Wohngemeinschaft darstellen Pflegedienst mit Klage erfolglos

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017
    – 26 K 6422/16 – 

    Wachkomapatienten können keine Wohngemeinschaft darstellen

    Pflegedienst mit Klage erfolglos

    Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

    Im vorliegenden Fall hat ein Pflegedienst gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.

    Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG bei angewiesener Rund-um-die-Uhr Betreuung

    Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegediensteine Vollversorgung gewährleiste, keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige „WGs“ der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

    Pflegeversicherung muss anteilig Kosten für Hausnotrufsystem übernehmen

    SG Detmold vom 02.03.2017 / Entscheidung vom 15.09.2016
    – S 18 P 123/13 –

    Pflegeversicherung muss anteilig Kosten für Hausnotrufsystem übernehmen

    Das SG Detmold hat entschieden, dass sich die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen muss.

    Die 1928 geborene privat pflegeversicherte Klägerin, die trotz ihrer Demenz noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben, begehrte die Beteiligung an den Kosten für ein Hausnotrufsystem.

    Das SG Detmold hat entschieden, dass die beklagte Pflegekasse – unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin – 30% der Kosten des Hausnotrufsystems zu erstatten hat.

    Nach Auffassung des Sozialgerichts kann sich die beklagte Pflegeversicherung nicht darauf berufen, das Notrufsystem könne von der Klägerin nicht bedient werden und sei daher nicht notwendig. Aus den von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten hätten sich keine Feststellungen ergeben, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 sei die Klägerin jedenfalls in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt gewesen, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr habe dieses Hilfsmittel einer selbstständigen Lebensführung und der Pflegeerleichterung gedient. Der Klägerin sei es trotz einer nur mangelhaften Orientierung hierdurch möglich gewesen, weiterhin in ihrer Mietwohnung zu leben. Auf Nachfrage habe sie auch bestätigen können, mit dem Notrufsystem umgehen zu können. Solange nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen könne, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

    BGH zum Elternunterhalt bei Heimunterbringung: Unterhaltsbedarf eines sozialhilfe­bedürftigen Elternteils beschränkt sich auf ihm zumutbare einfache und kostengünstigste Heimunterbringung

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2015
    – XII ZB 26/15 –

    Unterhalts­pflichtiges Kind kann durch Benennung günstigerer Heime Angemessenheit des Bedarfs bestreiten

    Ist ein pflegebedürftiges Elternteil sozialhilfe­bedürftig, so beschränkt sich sein Unterhaltsbedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstigste Heimunterbringung. Das unterhalts­pflichtige Kind kann die Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs dadurch bestreiten, dass es günstigere Heime benennt. Bei der Wahl zwischen mehreren Heimen steht dem Unterhalts­berechtigten aber ein Entscheidungs­spielraum zu. Dabei sind die Kosten der Unterbringung nicht das alleinige Auswahlkriterium. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ehemaliger Berufssoldat im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tod im November 2014 in einem Pflegeheim stationär betreut. Da er sozialhilfebedürftig war, übernahm der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung. Die Tochter des ehemaligen Berufssoldaten wurde nunmehr vom Sozialhilfeträger auf Zahlung eines angemessenen Elternunterhalts in Anspruch genommen. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass die Unterbringungskosten überhöht seien. Es habe im Umkreis von 10 km drei wesentlich kostengünstigere Heime gegeben. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

    Amtsgericht und Oberlandesgericht hielten Kosten für Heimunterbringung für unangemessen

    Sowohl das Amtsgericht Altenkirchen als auch das Oberlandesgericht Koblenz hielten die Kosten für die Heimunterbringung für unangemessen. Nachdem die Tochter kostengünstigere Alternativen benannt habe, habe der Sozialhilfeträger nicht dargelegt, dass eine Unterbringung des Vaters in einem der genannten günstigeren Heime nicht möglich gewesen sei. Die Tochter sei daher nur zur Zahlung eines Elternunterhalts in Höhe der Kosten für die Unterbringung in einem solchen Heim verpflichtet gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Sozialhilfeträger Rechtsbeschwerde ein.

    Bundesgerichtshof hebt Entscheidung des Oberlandesgerichts auf

    Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Sozialhilfeträgers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei zwar zutreffend, so die Bundesrichter, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils durch die Unterbringung in einem Heim grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten richte. Sei der Elternteil sozialhilfebedürftig, so beschränke sich der Bedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt. Zudem sei es zutreffend, dass der Unterhaltspflichtige die Angemessenheit der Heimkosten dadurch bestreiten könne, dass er konkrete kostengünstigere Heime benenne.

    Auswahl zwischen mehreren Heimen nicht allein nach Kosten

    Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte sei aber nicht darauf beschränkt, so der Bundesgerichtshof, die Kosten der Heimunterbringung zum alleinigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt einzig daran auszurichten. Vielmehr stehe ihm bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment ein Entscheidungsspielraum zu. Stehe dem Elternteil ein preisgünstiges Heim zur Verfügung, seien auch höhere Unterbringungskosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Zu diesen Umständen hat das Oberlandesgericht hingegen keine Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof wies daher den Fall an das Oberlandesgericht zurück.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

    Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.15
    – VI R 18/14 –

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des “Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

    Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des “Betreuten Wohnens” in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

    In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

    Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.