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    +++ Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung +++
    ab 01.07.2021

    (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)

    Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen nach der Verkündung in Kraft.

    Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

    • Ab dem 01.09.2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen.
    • Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.
    • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die soziale Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim künftig neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
    • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge ab 01.01.2022 um 5 Prozent erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
    • Pflegefachkräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnisse bei der Auswahl des richtigen Hilfsmittels und Pflegehilfsmittels im Sinne der Pflegebedürftigen. Außerdem sollen die Fachkräfte eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Krankenpflege treffen dürfen.
    • Es werden gesetzlich Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird ab 01.01.2022 der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 Prozent angehoben. Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.
    • In der Pflegeversicherung wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
    • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent.

    In Pflegeheimen wird künftig ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel gelten: Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf berechnet. Bereits seit 01.01.2021 sollen die Pflegeheime vor diesem Hintergrund 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen können. Ab 01.07. 2023 werden dann bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen kann.

    Unternehmensphilosophie

    “Bei allen Komponenten unseres Leistungsspektrums spielen zwei Dinge eine wesentliche Rolle, werden miteinander verbunden: fachliche Kompetenz und Mitgefühl für den Menschen sowie seine individuelle Situation. Daraus entwickelt sich ein Dialog, der von Respekt und Verständnis geprägt ist. Aber unabhängig davon, ob wir in Sachen Pflege beraten, begutachten oder dozieren, der Blick bleibt auf das Wesentliche gerichtet, das Wohl des Bedürftigen. Diese Arbeitsweise gewährleistet Sachlichkeit in der Beurteilung, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Menschen und seiner Lebenssituation.”

    Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren sich mit dieser Philosophie. Und die Qualität der Arbeit, die wir leisten, sichern wir durch kontinuierliche Fortbildung.