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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, gültig ab dem 01.07.2023
1- Änderungen zum 01.07.2023
Höhere Beitragssätze
Erhöhung um 0,35 Prozentpunkte von 3,05% auf 3,40%
Änderungen der Beitragssätze anhand der Anzahl der Kinder
Ab dem 2. bis 5.Kind bis zum 25. Lebensjahr – 0,25 Prozentpunkte je Kind weniger
Mitglieder ohne Kinder 4,00% (AN-Anteil: 2,30%, AG-Anteil 1,70%)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40% (AN-Anteil: 1,70%, AG-Anteil 1,70%)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15% (AN-Anteil: 1,45%, AG-Anteil 1,70%)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90% (AN-Anteil: 1,20%, AG-Anteil 1,70%)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65% (AN-Anteil: 0,95%, AG-Anteil 1,70%)
Mitglieder mit 5 Kindern und mehr 2,40% (AN-Anteil: 0,70%, AG-Anteil 1,70%)
2. Änderungen zum 01.01.2024
Erhöhung der Leistungen für ambulante Pflege um 5%
§37 SGB XI
Pflegegrad 2 von 316,00 € + 5% = 332,00 €
Pflegegrad 3 von 545,00 € + 5% = 573,00 €
Pflegegrad 4 von 728,00 € + 5% = 765,00 €
Pflegegrad 5 von 901,00 € + 5% = 947,00 €
Erhöhung der Leistungen für ambulante Sachleistungen um 5%
§36 SGB XI
Pflegegrad 2 von 724,00 € + 5% = 761,00 €
Pflegegrad 3 von 1.363,00 € + 5% = 1.432,00 €
Pflegegrad 4 von 1.693,00 € + 5% = 1.778,00 €
Pflegegrad 5 von 2.095,00 € + 5% = 2.200,00 €
Erhöhung der Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen
§43c SGB XI
Pflegegrade 2 – 5
0 bis 12 Monate von 5% auf 15%
13 bis 24 Monate von 25% auf 30%
25 bis 36 Monate von 45% auf 50%
ab 37 Monate von 70% auf 75%
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
3. Änderungen Januar 2025 und Januar 2028
Erhöhung der Leistungen für ambulante Pflege
Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
4. Änderungen ab Juli 2025
Zusammenlegung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Alt:
Verhinderungspflege bis Juli 2025 1.612,00 €
Kurzzeitpflege bis Juli 2025 1.774,00 €
Neu:
„Entlastungsbudget“ ab Juli 2025 3.539,00 €
Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.
4.1 Ausnahmen ab 01.01.2024
Für Eltern mit pflegebedürftigen Kindern der Pflegegrade 4 und 5 steht das Entlastungsbudget bereits ab 01. Januar 2024 zu. Allerdings bis Juli 2025 nur in der Höhe von 3.386,00 € (entspricht 1.612,00 € Verhinderungspflege + 1.774,00 € Kurzzeitpflege)
“Bei allen Komponenten unseres Leistungsspektrums spielen zwei Dinge eine wesentliche Rolle, werden miteinander verbunden: fachliche Kompetenz und Mitgefühl für den Menschen sowie seine individuelle Situation. Daraus entwickelt sich ein Dialog, der von Respekt und Verständnis geprägt ist. Aber unabhängig davon, ob wir in Sachen Pflege beraten, begutachten oder dozieren, der Blick bleibt auf das Wesentliche gerichtet, das Wohl des Bedürftigen. Diese Arbeitsweise gewährleistet Sachlichkeit in der Beurteilung, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Menschen und seiner Lebenssituation.”
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren sich mit dieser Philosophie. Und die Qualität der Arbeit, die wir leisten, sichern wir durch kontinuierliche Fortbildung.