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    Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit

    Es ist nicht immer leicht, Pflege eines Angehörigen und den Beruf unter einen Hut zu bringen. Aber es gibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 01.01.2012, gem. SGB XI Möglichkeiten, auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren:

    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

    In einer Akutsituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu 10 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Auszeit kann ihnen ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine  Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt

    Verfahren:

    1. Ärztliche Bescheinigung des HA des Pflegebedürftigen, das eine Notversorgungsform vorliegt
    2. Antrag bei der Pflegekasse des Bedürftigen anfordern , Name des Angehörigen der die Versorgung übernimmt übermitteln
    3. Antrag ausfüllen und die Vorlage auch vom Arbeitgeber unterschreiben lassen – absenden
    4. Es werden dann 90% des Bruttogehalts bezüglich der Sozialabgaben an den Angehörigen ausgezahlt.

    Pflegezeit

    Pflegezeit gemäß SGB XI: Arbeitnehmer – /Innen haben für die Pflege eines nahen Angehörigen, nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte, volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Dieses gilt nur, wenn der Betrieb des Pflegenden mehr als 15 Beschäftigte hat. Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss dies dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage zuvor schriftlich mitteilen.

    • Bis zu 6 Monate, vollständig oder teilweise
    • Pflegebedürftige Person ist ein naher Angehöriger
    • Finanzierung und Antrag über zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
    • Auszahlung und Rückzahlung in monatlichen Raten
    • Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden. Es gibt die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
    • Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten

    Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz

    • Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage
    • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage
    • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage
    • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn

    Familienpflegezeit

    Die Gesetzgebung der Familienpflegezeit sieht vor, dass Arbeitnehmer/Innen ihre Arbeitszeit über maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Prozent reduzieren können, dabei aber 75 Prozent ihres Gehalts beziehen. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

    Arbeitnehmer können bereits vor einer möglichen Pflegebedürftigkeit in der Familie,Zeit auf einem Wertkonto ansparen, das mit der Lohnfortzahlung in der Pflegephase verrechnet wird. Reicht das Guthaben nicht aus, um die Pflegephase zu überbrücken, leistet der Arbeitgeber eine Lohnvorauszahlung.

    Informationen erhalten Sie im Internet unter: http://www.familien-pflege-zeit.de/ oder unter der Servicenummer 01801 50 70 90 des Bundesamtes für zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.

    • Bis zu 24 Monate, teilweise
    • Arbeitszeitreduzierung auf bis zu 15 Stunden die Woche
    • Finanzierung und Antrag über zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
    • Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden. Es gibt die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
    • Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Ausgenommen die zur Berufsausbildung Beschäftigten.

    Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz

    • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
    • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
    • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

    https://www.bafza.de/aufgaben/alter-und-pflege/familienpflegezeit

    Entlastung für pflegende Angehörige – Betroffene haben Anspruch auf Ersatzpflege

    Häusliche Pflege ist häufig Einsatz rund um die Uhr. Wer das leistet, braucht Phasen der Entspannung und eine Auszeit um physisch wie auch psychisch aufzutanken. Viele Betroffene verweigern sich selbst jedoch die notwendige Erholung – aus schlechtem Gewissen, Sorge um den pflegebedürftigen Angehörigen oder Unsicherheit wegen der Finanzierung. Dabei haben alle pflegenden Angehörigen einen Anspruch auf Ersatzpflege.

    Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI

    Im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in Verhinderungssituationen (z.B. bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Person) kann der Pflegebedürftige bis zu 28 Tage im Jahr vollstationär in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Im Rahmen der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, medizinische Behandlungskosten und Kosten für soziale Betreuung in Höhe von höchstens 1612,00 € im Jahr. Dieser Höchstbetrag ist unabhängig vom Pflegegrad. Unterkunft und Verpflegung muss der Betroffene selbst tragen. Wer die Inanspruchnahme dieser Leistung planen kann, sollte die Hotel- und Investitionskosten verschiedener Anbieter vergleichen.

    Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld, außer für den Aufnahme- und Entlassungstag.

    Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

    Mit der so genannten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI werden vornehmlich kürzere Abwesenheiten überbrückt, zu denen der pflegende Angehörige verhindert ist. Das kann aufgrund von Urlaub oder Krankheit, aber auch einer Familienfeier oder Wohnungsrenovierung der Fall sein. Verhinderungspflege ist ebenfalls bis zu 28 Tage im Kalenderjahr nutzbar und mit einer vom Pflegegrad unabhängigen Zahlung von bis zu 1612,00 € verbunden. Sie umfasst entweder eine Pflegevertretung, durch Nachbarn oder Freunde, einen ambulanten Dienst in der häuslichen Umgebung, oder auch eine vollstationäre Kurzzeitpflege. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung nur die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, nicht jedoch die Aufwendungen für Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Blutentnahme, soziale Betreuung und ggf. Unterkunft und Verpflegung. Während der Verhinderungspflege wird Pflegegeld nur dann im vollem Unfang gezahlt, wenn die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag beansprucht wird, anderfalls wird es um 50% gekürzt.

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit mindestens sechs Monaten im häuslichen Umfeld versorgt wird.

    Eine Verlängerung der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) durch die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI ) ist für  weitere 2 Wochen möglich, sowie die in Anspruchnahme von 50% der Leistungen aus der Kurzzeitpflege.

    Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 SGB XI

    Viele pflegende Angehörige sind tagsüber verhindert und können in dieser Zeit häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichern. Für sie kann die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGBXI ein wichtiges Entlastungsinstrument sein: Sie sieht vor, dass der Pflegebedürftige zeitweise im Tagesverlauf in einer Tagespflegestation betreut wird. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege ist abhängig vom Pflegegrad und umfasst je Kalendermonat einen Gesamtwert von bis zu 689,00 € (Pflegegrad II), 1298,00 € (Pflegegrad III),  1612,00 € (Pflegegrad IV) oder 1995,00 € (Pflegegrad V). Verpflegungskosten müssen privat getragen werden. Pflegebedürftige können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombination nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

    Leider ist – im Gegensatz zu Kurzzeit- oder Tagespflegeplätzen – das Angebot an Nachtpflegeplätzen zurzeit noch sehr begrenzt.