1. Rechtliche Grundlagen für das Persönliche Budget
1.1 § 17 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Das Persönliche Budget ist in § 17 SGB IX geregelt. Die Regelung wurde 2001 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat zum 01.07.2001 in Kraft. Allerdings hat der Gesetzgeber im Jahr 2003 den Anwendungsbereich des Persönlichen Budgets noch einmal wesentlich erweitert. Die Änderungen in § 17 SGB IX sind zum 01.07.2004 in Kraft getreten.
Das Persönliche Budget hat auch Eingang in den Koalitionsvertrag von CDU und SPD gefunden. Danach erhält in der Legislaturperiode von 2005 bis 2009 „die Umsetzung der Einführung des Persönlichen Budgets einen zentralen Stellenwert“. Nach § 17 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe auf Antrag durch Gewährung eines monatlichen Persönlichen Budgets möglich.
Ab dem 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Persönlichen Budgets.
Eine Verpflichtung, das Persönliche Budget zu wählen, gibt es nicht. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und geschieht auf eigenen Wunsch.
Laut Gesetzesbegründung wurde das Persönliche Budget eingeführt, „um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen“.
Es soll aber auch dazu dienen, Kosten einzusparen.
Das Persönliche Budget soll in der Regel als Geldleistung oder durch Gutscheine (SGB XI – Leistungen) erbracht werden, um den individuell festgestellten Bedarf zu decken.
Hervorzuheben ist, dass es sich bei dem Persönlichen Budget um eine neue Leistungsform handelt, aber um keine neue bzw. zusätzliche Leistung. Der Betrag, der bisher vom Leistungsträger, zum Beispiel vom Sozialamt, direkt an den Leistungserbringer, einen ambulanten Dienst oder einen Heimträger, überwiesen wird (Sachleistung), wird beim Persönlichen Budget an die behinderte Person als LeistungsempfängerIn ausgezahlt bzw. überwiesen. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die erforderliche Hilfe selbst, und nach ihren Bedürfnissen, organisieren und bezahlen zu können.
Das Persönliche Budget ermöglicht eine größere Flexibilität der/des BudgetnehmerIn. Sie/er ist nicht mehr an eine bestimmte Einrichtung gebunden, sondern kann frei wählen, wo er oder sie die benötigte Hilfe einkauft. Möglich ist auch, selbst Personen zu suchen und sie als AssistentInnen zu beschäftigen. Selbst wenn eine Person mit dem Persönlichen Budget beim bisherigen Dienst bleibt, hat sie als SelbstzahlerIn eine ebenbürtigere Stellung gegenüber dem Dienst.
Abzuwarten bleibt, ob sich dadurch auch die Dienstleistungsstruktur im Sinne behinderter Menschen verbessert und mehr Personen die Möglichkeit haben, ihre Assistenz selbstbestimmt zu organisieren und auch außerhalb von Institutionen selbstbestimmt zu leben.
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, dass das Budget so bemessen sein soll, dass die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll das Gesamtbudget allerdings die Kosten der bisher gewährten Leistungen nicht überschreiten.
Zusammensetzen soll sich das Gesamtbudget aus den Leistungen der einzelnen Kostenträger (trägerübergreifende Budgets), auf die ein Anspruch besteht. Dazu zählen Leistungen der Pflegeversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, sowie der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialhilfe und die Leistungen des Integrationsamtes.
Budgetfähig sind Leistungen, wenn sie sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Dazu können u.a. folgende Leistungen einbezogen werden:
- Pflegegeld von der Pflegeversicherung (keine Pflegesachleistung!)
- Behandlungspflege (z.B. Nachtbeobachtung) von der Krankenkasse
- Leistungen zur Pflege vom Sozialamt
- Leistungen zur Teilhabe am öffentlichen Leben vom Sozialamt
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Arbeitsamt, Integrationsamt
- Rehabilitationsleistungen von der Rentenversicherung, Unfallversicherung
- Hilfsmittel je nach Art von Krankenkasse, Pflegeversicherung
- Leistungen nach Heilmittelverordnung (Therapien) von Krankenkasse
- Weitere Leistungen
1.2 Budgetverordnung v. 27.05.2004
Das Verfahren vom Antrag bis zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist in der Budgetverordnung geregelt.
Voraussetzung für ein Persönliches Budget ist danach, dass die anspruchsberechtigte Person einen Antrag stellt. Der erstangegangene und beteiligte Leistungsträger (Beauftragter) ist daraufhin aufgefordert, Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger einzuholen.
Diese sollen Feststellungen enthalten zu:
- dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann
- der Höhe des Persönlichen Budgets in Geld oder durch Gutscheine und
- dem Inhalt der Zielvereinbarung.
Diese von BudgetnehmerIn und Beauftragten abzuschließende Vereinbarung soll mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des Bedarfs, die Qualitätssicherung sowie auch einem vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsbedarf enthalten.
Die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger sollen innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
In einem sich anschließenden trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren sollen der Beauftragte, die beteiligten Leistungsträger und die/der AntragstellerIn gemeinsam die Ergebnisse der von den Leistungsträgern getroffenen Feststellungen sowie die Zielvereinbarung beraten. Die/der AntragstellerIn kann dazu eine Person ihrer Wahl hinzuziehen.
Dieses Verfahren soll in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt werden. In begründeten Fällen kann aber davon abgewichen werden.
Innerhalb einer Woche nach Abschluss des Bedarfsfeststellungsverfahrens sollen die beteiligten Leistungsträger das auf sie entfallende Teilbudget feststellen. Wurde eine Einigung erzielt, schließen AntragstellerIn und Beauftragter die Zielvereinbarung ab. Daraufhin erlässt der Beauftragte den Verwaltungsakt und erbringt die Leistung. Die Leistung ist monatlich im Voraus auszuzahlen. Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten.
AntragstellerIn und Beauftragter können die Zielvereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtige Gründe dafür sind für die/den AntragstellerIn die persönliche Lebenssituation, für den Leistungsträger die Nichteinhaltung der Vereinbarung insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung durch die/den Leistungsberechtigte/n. Die Folge ist, dass der Verwaltungsakt aufgehoben wird. Der Leistungsanspruch bleibt erhalten.
2. Was leisten die behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
– Verantwortung übernehmen für die Anstellung, Einweisung und Anleitung von persönlichen Assistenten und Assistentinnen –
2.1 Was bedeutet „Persönliche Assistenz“?
Definition:
„Persönliche Assistenz“ ist die am individuellem Bedarf orientierte Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, insbesondere
- Im Bereich der Pflege (Aufstehen, Körperpflege, Essenreichen, Toilettengang etc.)
- Hilfen im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Spülen, Putzen, Wäsche waschen etc.)
- Mobilitätshilfen (Begleitung beim Studium*, Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz*, Freizeitgestaltung*)
- Kommunikationshilfen
- Anwesenheit für unvorhergesehene, mitunter gefährliche Situationen, in denen
- schnelle und sachkundige Hilfe benötigt wird.
Sie dient der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbst gewählten Umgebung.
Erforderlich ist sowohl persönliche Kontinuität, als auch Flexibilität, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand**.
Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht des assistenzbedürftigen Menschen, die Arbeitsbedingungen zu bestimmen, d.h.:
- wer als AssistentIn angestellt wird/welcher Anbieter gewählt wird
- welche Arbeiten verrichtet werden
- wann die Arbeiten verrichtet werden
- wie die Arbeiten verrichtet werden
*auch hier fallen pflegerische Dienstleistungen an
**ganzheitlicher Ansatz, d.h. alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet
2.2 Bedeutung und Entwicklung der persönlichen Assistenz/ISB
Behinderte Menschen mit einem hohen Hilfebedarf hatten bis in die 70er Jahre hinein nur die Möglichkeit, in Heimen zu leben. Mit der Entwicklung der „Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung“ (ISB) wurde es Ende der 70er Jahre möglich, mit Zivildienstleistenden die Hilfen in einer eigenen Wohnung zu erhalten. Hierdurch entstanden zunächst nur geringe Kosten, so dass die Hilfen bedarfsgerecht ausgestaltet wurden.
Durch die Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 1984 wurde der Vorrang ambulanter Hilfen in § 3a BSHG aufgenommen, so dass in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine stationäre Hilfe nur in Frage kam, wenn ambulante Hilfen nicht möglich waren oder nicht ausreichten.
Dieser Grundsatz wurde auch beachtet, als nicht mehr genügend Zivildienstleistende zur Verfügung standen und bezahlte AssistentInnen angestellt werden mussten.
2.3 Aktuelle Rechtsgrundlagen für die persönliche Assistenz
Die unter Punkt 1.1. genannten Rechtsgrundlagen der persönlichen Assistenz gelten im Wesentlichen noch heute. Allerdings wurde § 3a BSHG im Juni 1996 geändert und im Jahr 2003 das BSHG unter dem Titel SGB XII – Sozialhilfe – in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Der Vorrang der ambulanten Hilfen ist nun in § 13 SGB XII in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelt.
Auch die Pflegeversicherung sieht in § 3 SGB XI, dem Pflegeversicherungsgesetz, den Vorrang häuslicher Pflege vor. Zusammen mit § 2 Abs. 1 SGB XI sind dabei die Hilfen so auszurichten, dass Pflegebedürftige „ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben“ führen können. Auch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit der staatlichen Verpflichtung zum Schutze der Menschenwürde in Art. 2 Abs. 1 GG lassen eine wesentliche Einschränkung der Lebensmöglichkeiten und Selbstbestimmung behinderter Menschen nicht zu.
2.4 Wofür brauchen alte, behinderte und chronisch kranke Menschen persönliche Assistenz?
Menschen mit starken körperlichen Beeinträchtigungen, Alte und chronisch Kranke, benötigen häufig Hilfe bei nahezu allen alltäglichen Verrichtungen, wie Essen, Trinken, An- und Auskleiden, Körperpflege, Toilettengänge, Handreichungen, Schreiben, Lesen, Kochen, Abwaschen und bei Unternehmungen außerhalb ihrer Wohnung. Diese Hilfen im Alltag können durch persönliche AssistentInnen erbracht werden.
Dadurch ist ihnen ein Leben außerhalb eines Heimes in einer selbstgewählten Umgebung und ein selbstbestimmter Tagesablauf möglich.
Diese Hilfen müssen nach Umfang und Qualität so gestaltet sein, dass ihr Leben nicht ständig um ihre Beeinträchtigung kreist, sondern ihnen, genauso wie Nicht- Beeinträchtigten, die Verfolgung eigener, selbst gesetzter Ziele und Interessen erlaubt. Der hohe Hilfebedarf birgt für assistenzbedürftige Menschen die Gefahr in sich, in Abhängigkeit zu geraten und als Objekte bevormundet zu werden. Deshalb ist es wichtig, dass sie zu ihren AssistentInnen ein Verhältnis haben, in dem sie über ihre Assistenz selbst bestimmen. Alte, behinderte und chronisch kranke Menschen wollen daher nicht „betreut“ werden, sondern „persönliche Assistenz“ in Anspruch nehmen.
Die Hilfen müssen sicher sein, da assistenzbedürftige Menschen in hohem Maße auf sie angewiesen sind, das gilt insbesondere für neue oder unvorhergesehene Situationen. Persönliche Assistenz trägt auch wesentlich zu ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit und zu ihrem Wohlbefinden bei. Sie muss ihnen auch eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
2.5 Prinzipien der persönlichen Assistenz
Diese Art der persönlichen Assistenz, die ihre Grundbedürfnisse erfüllt, sollte folgende Prinzipien erfüllen:
- freie Wahl der Pflegeperson (Personalkompetenz) durch den assistenzbedürftigen Menschen
- Ablauf der Hilfe nach ihren Wünschen (Anleitungskompetenz)
- selbstgestalteter Tagesablauf (Organisationskompetenz)
- Bestimmung, wo die Hilfe erbracht wird (Raumkompetenz)
- Einfluss auf die Verwendung der finanziellen Mittel (Finanzkompetenz)
- alle Hilfen aus einer Hand (integrierte Hilfe)
- Sicherheit durch Kontinuität
- Sicherheit durch Anwesenheit
- Hilfen in ausreichendem Umfang.
2.5.1 Personalkompetenz
Persönliche Assistenz greift tief in die Privatsphäre und Intimsphäre ein und dieses oft das ganze Leben lang. Den AssistentInnen müssen Bereiche des Lebens offengelegt werden, in die Nichtbehinderte – wenn überhaupt – nur sehr engen Vertrauenspersonen Einblick geben würden. Assistenzbedürftige Menschen sind hierzu aufgrund ihrer Beeinträchtigung gezwungen, darum müssen sie das Recht haben, ihre AssistentInnen als Personen ihres Vertrauens selbst auszuwählen. Insbesondere Alter und Geschlecht müssen frei wählbar sein. So ist es für viele wichtig, von einer gleichgeschlechtlichen Person gepflegt zu werden; anderen fällt es leichter, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist. Dieses Recht leitet sich aus dem Anspruch auf Menschenwürde ab.
2.5.2 Anleitungskompetenz
Aufgrund der Erfahrung mit der eigenen Beeinträchtigung wissen assistenzbedürftige Menschen selbst am besten, wie die Hilfen erbracht werden müssen. Nicht die Pflegekräfte, sondern sie selbst müssen daher auch darüber bestimmen können. Dieses ist nicht nur wegen der Selbstbestimmung wichtig, vielmehr haben sie häufig die Konsequenzen von möglicherweise gut gemeinter, aber schlecht ausgeführter Hilfe selbst am eigenen Leib erfahren. Anleitungskompetenz bedeutet aber auch einen Anspruch der assistenzbedürftigen Menschen an sich selbst und ist mit der Mühe verbunden, die AssistentInnen selbst auszubilden. Das kostet häufig viel Zeit und Energie – deshalb sollte die Zahl der „Lehrlinge“ möglichst gering bleiben.
2.5.3 Organisationskompetenz
Der Alltag wird durch persönliche Assistenz bestimmt. Hierfür sind Dienstpläne notwendig um zu bestimmen, wer, wann, wo zur Verfügung steht. Sie strukturieren den Alltag und sind so ein unvermeidlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht. Dieser wird dann tolerierbar, wenn die assistenzbedürftigen Menschen selbst die Dienstpläne gestalten.
Dabei geht es auch darum, bei der Aufstellung der Dienstpläne die besonderen Fähigkeiten und Neigungen der AssistentInnen zu berücksichtigen; es macht z.B. wenig Spaß, mit einem Assistenten ein Konzert zu besuchen, der selbst kein Interesse daran hat.
2.5.4 Raumkompetenz
Nicht die assistenzbedürftigen Menschen müssen zu dem Ort der Hilfe gebracht werden, sondern die Hilfe muss in ihrer Lebensumgebung erfolgen. Das bedeutet auch, dass die Assistenz gegebenenfalls außerhalb des Hauses und auf Reisen erbracht wird. Sowohl Service-Häuser, als auch traditionelle Hauspflegedienste sehen keine begleitenden Hilfen vor. Die Teilnahme an Bildungsurlauben, Freizeiten und ehrenamtlichen Aktivitäten scheitert häufig an der fehlenden Assistenz.
2.5.5 Finanzkompetenz
Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung auf Assistenz angewiesen sind, sind die Anspruchsberechtigen der Sozialleistungen. Bei den Sachleistungen müssen sie daher kontrollieren können, ob diese auch erbracht worden sind. Darüber hinaus müssen sie das Wahlrecht zwischen den Leistungserbringern haben oder auch selbst als ArbeitgeberInnen ihre AssistenInnen anstellen können.
Die Änderung des § 3a BSHG im Jahr 1996 hatte zur Folge, dass seitdem der Vorrang der ambulanten Hilfe unter einen Kostenvorbehalt steht. Ambulante Hilfe darf nunmehr nicht wesentlich teurer als eine Heimunterbringung sein. Das bedeutet für Menschen mit einem hohen Assistenzbedarf die Gefahr, dass sie nicht mehr in ihrer gewohnten Umgebung, in ihrer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz leben können. Mit der Einführung des SGB XII im Jahr 2003 wurde jedoch in § 13 SGB XII geregelt, dass ein Kostenvergleich nicht vorgenommen werden darf, wenn eine Heimunterbringung unzumutbar ist.
2.5.6 Hilfen aus einer Hand
Für Menschen ohne Beeinträchtigungen ist es selbstverständlich, ihren Alltag und ihre Freizeit flexibel zu gestalten. Für assistenzbedürftige Menschen ist diese Flexibilität ebenso wichtig, insbesondere bei unliebsamen Überraschungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung. Sie müssen einen Einkauf oder Spaziergang verschieben und dafür Dinge im Haushalt oder persönliche Angelegenheiten vorziehen können. Viele Hilfeleistungen, vorzugsweise solche, die der Pflege zugerechnet werden, lassen sich auch nicht fest vorplanen, sondern müssen nach Bedarf erledigt werden, wie z.B. Toilettengänge, Anheben, Umlagern, Nase putzen.
Diese Flexibilität lässt sich aber nur erreichen, wenn AssistentInnen, die gerade arbeiten, für alle Hilfen zuständig sind.
Sonst kann es leicht sein, dass die Betroffenen stundenlang in ihrem eigenen Kot oder Urin sitzen müssen, nur weil die AssistentInnen zur Stelle, aber nicht zuständig sind. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn AssistentInnen ausschließlich für pflegerische Tätigkeiten, andere für hauswirtschaftliche Verrichtungen und dritte für pflegerische Begleitungen außer Haus zuständig sind. Das Prinzip „Hilfen aus einer Hand“ ist insofern unverzichtbar als damit die Zahl der HelferInnen, die betroffenen Menschen täglich umgeben, möglichst gering gehalten werden kann, dies auch um nicht zu viele Assistenzkräfte die Privatsphäre offen legen zu müssen.
2.5.7 Kontinuität
Einige assistenzbedürftige Menschen finden einen häufigeren Wechsel ihrer AssistenInnen anregend und abwechslungsreich. Doch den meisten liegt daran, dass ihre AssistentInnen über einen längeren Zeitraum und regelmäßig mit ihnen zusammenarbeiten. Je länger die AssistentInnen bei Ihnen arbeiten, desto besser lernt man sich kennen, desto eher entsteht Vertrauen und eine kooperative Basis, desto besser und zuverlässiger wird die Assistenz. Es gibt z.B. Tage, an denen mehr Hilfe benötigt wird als vorher eingeplant war, weil bestimmte Krankheits- bzw. Schädigungssymptome sich witterungsbedingt verschlimmern. Dann müssen die AssistentInnen so flexibel sein, ausnahmsweise länger als geplant zu arbeiten. Diese Flexibilität kann nur von vertrauten und langfristig Beschäftigten erwartet werden. Eine möglichst geringe Fluktuation hält außerdem den Anleitungsbedarf in Grenzen und lässt mehr Spielraum für anderes.
2.5.8 Anwesenheit
Aufgrund der Beeinträchtigung können eher einmal unvorhergesehene, mitunter gefährliche Situationen auftreten, in denen schnelle, sachkundige Hilfe benötigt wird. Notrufgeräte haben sich in der Vergangenheit als unzuverlässig herausgestellt, sie haben nicht sicherstellen können, dass die gewünschten AssistentInnen auch tatsächlich kommen. Deshalb ist es unabdingbar, die Zeiten, in denen assistenzbedürftige Menschen auf solche technischen Sicherungen angewiesen sind, möglichst kurz zu halten.
2.5.9 Ausreichender Umfang
Der Umfang von Assistenzstunden muss einen assistenzbedürftigen Menschen in die Lage versetzen, seinen persönlichen Zielen und Neigungen nachzugehen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, an Bildungs-, Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsveranstaltungen teilzunehmen und ehrenamtliche Arbeit zu leisten. Begleitung außerhalb der Wohnung ist mehr als Rollstuhlschieben und „Aufpassen“.
Begleitung bedeutet auch die Wahrnehmung anfallender pflegerischer Dienstleistungen wie Toilettengänge, Hilfen beim Essen und Trinken, etc.
3. Welche konkreten Leistungen müssen behinderte ArbeitgeberInnen im Hinblick auf die Organisation der persönlichen Assistenz erbringen?
3.1. Personalkompetenz
Die freie Wahl der Pflegepersonen durch den assistenzbedürftigen Menschen bedeutet für die behinderten ArbeitgeberInnen, dass sie für die Suche nach geeignetem Personal selbst verantwortlich sind. Dies geschieht entweder über „Mund-zu-Mund-Propaganda“, über Anzeigen in Stadtmagazinen oder Tageszeitungen bzw. über Anschläge an den schwarzen Brettern der Fachhochschulen und Universitäten. In der Anzeige muss eine kurze Beschreibung der Person, die persönliche AssistentInnen sucht, enthalten sein; des weiteren eine Beschreibung der Tätigkeiten; die Anzahl der Arbeitsstunden; die Bezahlung; evtl. notwendige Vorkenntnisse oder andere Vorraussetzungen, wie z.B. Führerschein. Auf die Anzeigen folgen Bewerbungsgespräche und erste Probetermine. Sollten die Probetermine zufriedenstellend verlaufen, kommt es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag, der in Berlin von den behinderten ArbeitgeberInnen verwendet wird, wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Judis, Rechtsberater des dpw (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) und der Rechtsabteilung des Senats für Gesundheit und Soziales erstellt. Hierbei galt es insbesondere, unter Wahrung der arbeitsrechtlichen ArbeitnehmerInnen-Schutzvorschriften, dem Interesse der Kostenträger gerecht zu werden und diesen von den Kosten für die persönliche Assistenz zu entbinden, für den Fall, dass der assistenzbedürftige Mensch ins Krankenhaus kommt oder zur Kur fährt und die benötigte Assistenz von dem dortigen Personal sichergestellt wird.
3.2 Anleitungskompetenz
Sowohl im Hinblick auf die Anzeigen, als auch auf Bewerbungsgespräche ist es notwendig, dass die behinderten ArbeitgeberInnen klar formulieren können, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welcher Art und Weise. Diese Kenntnis der konkreten Erfordernisse, der eigenen Wünsche und Bedürfnisse ist Voraussetzung der Anleitungskompetenz. Die Anleitung sollte in Zusammenhang mit erfahrenen AssistentInnen erfolgen.
3.3 Finanzkompetenz
Der Schwerpunkt der Leistungen der behinderten ArbeitgeberInnen liegt im Bereich Finanzkompetenz.
Voraussetzung für einen Antrag auf selbstorganisierte persönliche Assistenz nach dem Modell der behinderten ArbeitgeberInnen ist die Kalkulation der Kosten. Zunächst wird errechnet, wie viele Stunden persönliche Assistenz im Jahr abgedeckt werden müssen. In einem zweiten Schritt wird die tatsächliche Jahresarbeitszeit der ArbeitnehmerInnen errechnet. Dies ist davon abhängig, ob sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder StudentInnen, geringfügig Beschäftigte oder Honorarkräfte sind. Bei der Berechnung der tatsächlich verfügbaren Jahresarbeitszeit geht man von der „eigentlichen“ Jahresarbeitszeit aus. Diese ergibt sich aus dem Produkt von Jahresarbeitstagen und Arbeitsstunden pro Tag und reduziert sich um Krankheits- und Urlaubstage, sowie Zeiten für Dienstbesprechungen und Fortbildungen. Aus der tatsächlich verfügbaren Jahresarbeitszeit der ArbeitnehmerInnen ergibt sich, wie viele AssistentInnen benötigt werden und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu studentischen Kräften stehen.
Bei der Berechnung der Kosten pro ArbeitnehmerIn geht man vom Jahresbruttogehalt aus. Dies ergibt sich aus dem Produkt von Stundenlohn und „eigentlicher“ Jahresarbeitszeit. Hinzu kommen das Weihnachts- und Urlaubsgeld, der Beitrag zur Eigenunfallversicherung, die Kosten der Lohnabrechnung und, je nach Status der Beschäftigten, der ArbeitgeberInnenanteil zur Sozialversicherung. In einem letzten Schritt werden zu den Gesamtjahreskosten noch die Kosten für die Wochenend- und Feiertagszuschläge hinzugerechnet und die Erstattungsbeiträge aus dem Umlageverfahren U1 der AOK abgezogen. Aus dem Umlageverfahren der AOK bekommen Kleinbetriebe einen prozentualen Anteil (zwischen 60 und 80%) der Kosten für die Beschäftigung von Ersatzkräften ersetzt, wenn die Beschäftigung dieser Ersatzkräfte notwendig wurde aufgrund der Krankheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers. Um am Umlageverfahren der AOK teilnehmen zu können, muss die Arbeitgeberin einen Beitrag entrichten, der sich am Bruttolohn der ArbeitnehmerInnen orientiert.
Sollte der Kostenträger, u. a. aufgrund der eingereichten Kalkulation, den Antrag auf selbstorganisierte Assistenz positiv bescheiden, muss die behinderte Arbeitgeberin dem Lohnbüro die Betriebsnummer, die Steuernummer (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt) und die Personalerfassungsbögen der persönlichen AssistentInnen schicken. Das Lohnbüro meldet die AssistentInnen dann bei den zuständigen Krankenkassen. Unfallversichert sind die AssistentInnen über die Eigenunfallversicherung des Landes für Personen, die im Haushalt beschäftigt sind. Eine entsprechende Meldung und Beitragszahlung muss innerhalb Monatsfrist vorgenommen werden.
Monatlich erhält der Steuerberater eine Mitteilung über die Arbeitszeit, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Dienstbesprechungszeiten und Zuschläge der jeweiligen AssistentInnen.
Aufgrund dieser Mitteilung erstellt das Lohnbüro folgende Unterlagen:
- das Lohnjournal
- die Lohnsteueranmeldung an die Oberfinanzdirektion
- den Beitragsnachweis für das Umlageverfahren der AOK
- den Beitragsnachweis an die für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zuständigen Krankenkassen
- die Lohnabrechnung pro Assistentin in zweifacher Ausführung
- die Mitteilung über fällige Steuerzahlungen
- die Sammelüberweisungen bezüglich Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die behinderte Arbeitgeberin beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt hat. Eine Kopie des Lohnjournals erhält der Kostenträger. Sollte die behinderte Arbeitgeberin erwerbstätig sein, muss zur Berechnung eines evtl. zu zahlenden Eigenanteils (an den Kosten der persönlichen Assistenz) die monatliche Lohnabrechnung der behinderten Arbeitgeberin hinzugefügt werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes legt die behinderte Arbeitgeberin eine Endabrechnung vor. Auf Wunsch des Kostenträgers wird eine Zwischenabrechnung vorgelegt.