Querschnittsgelähmte hat Anspruch auf die Kostenübernahme für behindertengerechtes Fahrzeug
Anschaffung des Kfz zur Erreichung der Teilhabe an der Gesellschaft geeignet
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine querschnittsgelähmte Frau Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine querschnittsgelähmte Mutter von zwei Kindern beantragte die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag jedoch ab, da die Frau nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.
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Sozialamt muss Kosten für Autismustherapie für Grundschulkinder tragen
Leistung ist als “Hilfe zur angemessenen Schulbildung” anzusehen und damit kostenprivilegiert
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Autismustherapie für ein Grundschulkind als “Hilfe zur angemessenen Schulbildung” anzusehen und damit kostenprivilegiert ist. Das Sozialamt muss daher die Kosten für die Therapie tragen.
Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt.
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https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209500
BAföG-Empfängerin mit Behinderung hat Anspruch auf Unterkunftskosten als soziale Teilhabeleistung
Zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen sind gegebenenfalls Kosten für Wohnraum zu erbringen
Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies entschied das Bundessozialgericht.
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Liegt noch nicht vor
Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Schülerin richtet sich nach tatsächlichem Bedarf
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gilt grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass sich die Eingliederungshilfe für eine zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin nach tatsächlichem Bedarf richtet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin einer Gesamtschule leidet unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine. Der Sozialhilfeträger hatte eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt. Der Sozialhilfeträger verwies darauf, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne.
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Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199795
Beschränkung der Schulbegleitung auf 13 Stunden pro Woche rechtswidrig
Nicht nur in der “Regelschule”, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der jetzt 14jährige Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Schulamt hat einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte festgestellt.
Der Schüler leidet u.a. an frühkindlichem Autismus. Diese Behinderung äußert sich insbesondere in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (Schüler und Lehrer) einhergehen (z.B. das Werfen von Gegenständen). Des Weiteren bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Er benötigt auf Grund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).
Sein Antrag beim zuständigen Landratsamt auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit wurde von der Schulleitung unterstützt. Diese sah sich nicht in der Lage, die notwendige Betreuung im Rahmen des üblichen Betreuungsschlüssels der Schule für geistig Behinderte (sechs Schüler pro Klasse; ein Drittel der Schulstunden mit zwei Lehrkräften pro Klasse, ansonsten eine Lehrkraft) zu gewährleisten. Das Landratsamt übernahm “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” Kosten der Schulbegleitung zur pädagogischen Betreuung im Umfang von 13 Stunden pro Woche im Schuljahr 2014/2015.
Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos. Die Eltern des Schülers hatten, unterstützt von der Schule, geltend gemacht, dass 13 Stunden pro Woche nicht ausreichend seien. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Schule für geistig behinderte Kinder jedem Schüler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte Förderung bieten müsse. Diese Unterstützung des behinderten Schülers zähle zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der primär durch die Schule zu leisten sei. Das Sozialgericht Freiburg hat sich in erster Instanz der Auffassung des Landratsamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders, gab dem Schüler Recht und stellte fest, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf 13 Stunden pro Woche rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich sind nach der Auffassung des Gerichts Art und Schwere der Behinderung und deren Folgen im konkreten individuellen Einzelfall. Nach Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und den Lehrkräften ergab sich folgendes Bild: Der klagende Schüler hat aufgrund der wesentlichen Behinderung einen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf. Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person ist er den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen kann er bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Die notwendigen Unterstützungsleistungen betreffen nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit, für den die Schule verantwortlich ist, sondern begleiten die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und sichern diese ab (vorliegend z.B. ganz konkret: Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben). Solche integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, muss der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung bereit stellen. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleiben den Lehrkräften vorbehalten und sind dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Besuch einer Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule, der nicht zu einem erweiterten Kernbereich der pädagogischen Arbeit führt.
Da bislang Entscheidungen des Bundessozialgerichts nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der “Regelschule” vorliegen, aber noch nicht zu den “Förderschulen”, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Anmerkung: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind […] insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,[…]
Schulbegleiter stellt Hilfe zu angemessener Schulbildung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung dar. Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein behinderter Schüler auch für das Nachmittagsangebot einer offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2005 geborene Antragsteller leidet an einer komplexen Muskelerkrankung mit schubförmigem Verlauf. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass der reguläre Schulbesuch des Antragstellers unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bereits gesichert sei.
SG bejaht Anspruch auf Schulbegleiter
Das Sozialgericht Gießen hat in seinem dem Eilantrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, dass der Anspruch auf einen Schulbegleiter auch für die Zeit der Teilnahme an den Nachmittagsangeboten der offenen Ganztagsschule bestehe. Es handele sich hierbei um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. gesetzlichen Regelungen sowie der Eingliederungshilfeverordnung. Die Bestimmungen umfassten nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule, sondern auch die nachmittägliche Betreuung, die geprägt von schulischen Inhalten sei, und diese stützten und förderten.