Anerkennung von Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit setzt arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest voraus Tonerstaub macht nicht generell krank
Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen auch durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet sind, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall kann jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden, allerdings nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein jetzt 63-jähriger Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war knapp 4 Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.
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Urteil:
Lungenkrebs aufgrund von Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz ist als Berufskrankheit anzuerkennen
“Chromatlungenkrebs” kann sich auch Jahre nach Wegfall der Belastung entwickeln
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufsgenossenschaft dazu verurteilt eine Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz anzuerkennen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet an einem Lungenkrebs, den er auf seine mehrjährige Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben bis Anfang der 90er Jahre zurückführt. Nach Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein Gutachten ein, in dem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1103 (“Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen”) vorgeschlagen wurde. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer Berufskrankheit dennoch ab, weil auch nach dem eingeholten Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sogenannten “Chromjahren” vorgelegen habe.
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Urteil:
liegt im Volltext noch nicht vor