Fixierung eines in psychiatrischer Klinik untergebrachten Kindes nur bei Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal genehmigungsfähig Unzureichend ist stetige Erreichbarkeit des Personals
Die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes kann gemäß § 1631 b Abs. 2 BGB nur genehmigt werden, wenn eine Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal gewährleistet ist. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals ist unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
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Sturz einer Demenzpatientin wegen fehlender Fixierung und Bettgitters stellt keine fehlerhafte Pflege dar Größere Gefahr für Demenzpatienten durch Fixierung und Bettgitters
Der Sturz einer Demenzpatientin wegen des Fehlens einer Fixierung oder eines Bettgitters stellt keinen Pflegefehler dar. Denn durch die Fixierung oder das Anbringen eines Bettgitters geht eine größere Gefahr für Demenzpatienten aus. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
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Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur “Eins-zu-Eins-Betreuung” unzulässig
Weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten rechtfertigen Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Patienten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben dürfe, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten sei, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekomme, bzw. er hierbei in eine gefährliche Situation geraten könne.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der maßgebliche Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert und die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet.
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Liegt nicht vor
Ausrutscher im Speisesaal: Höhere Verkehrssicherungspflicht in einer Reha-Klinik
Jedoch: Nicht vor jeder Gefahr kann geschützt werden
Für den Betreiber einer Reha-Klinik bestehen höhere Anforderungen an der Verkehrssicherungspflicht. Jedoch kann nicht jede Gefahr eines Schadenseintritts beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Patient in einer Reha-Klinik behauptete zur Mittagszeit im Speisesaal auf einer feuchten Stelle ausgerutscht zu sein. Dabei sei sein bereits verletztes linkes Bein nochmals verletzt worden. Dies habe zu erheblichen Schmerzen und zu einer Folgeoperation geführt. Er habe zudem sein linkes Bein nicht mehr voll belasten können. Die feuchte Stelle sei aufgrund eines undichten Wasserschlauchs entstanden. Der Patient klagte nunmehr auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu, da der Klinikbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dieser legte daraufhin Berufung ein.
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http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4091
Patientin hätte mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals in Anspruch nehmen können
Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1940 geborene Klägerin aus dem Hochsauerlandkreis stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden. Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro. Unter Hinweis auf im Schulterbereich verbliebene Schmerzen bemängelte sie, dass ihre Oberarmfrakturen fehlerhaft operiert worden seien. Zudem machte sie geltend, dass das Krankenhaus für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich sei, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei.
Medizinischer Sachverständiger kann keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen feststellen
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Klägerin feststellen. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf.
Krankenhaus kann nicht für Sturz der Patientin verantwortlich gemacht werden
Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang sei das beklagte Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallen-lassen des Benutzers ausgehebelt werden könne. Dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sich dies selbst zugetraut habe. Die Klägerin selbst habe eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.
Bei einem Zusammenstoß eines Rollstuhls mit einem Fußgänger: Bei eingehaltener Schrittgeschwindigkeit ist der Rollstuhlfahrer nicht für den Sturz des Fußgängers haftbar zu machen. Pflicht zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit gemäß § 24 Abs. 2 StVO.
In einer Fußgängerzone muss ein elektrisch betriebener Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) gemäß § 24 Abs. 2 StVO Schrittgeschwindigkeit einhalten. Kommt es trotz Einhaltung dieser Geschwindigkeit aufgrund eines Zusammenstoßes zu einem Sturz eines Fußgängers, so haftet dafür der Rollstuhlfahrer nicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, dass ihm kein anderer Verstoß zur Last gelegt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer Fußgängerzone aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) zu einem Sturz eines Fußgängers. Dieser zog sich dabei Verletzungen an seiner rechten Schulter zu. Der Fußgänger behauptete, dass der Rollstuhlfahrer zu schnell gefahren sei und daher den Zusammenstoßschuldhaft verursacht habe. Der Fußgänger klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Fußgänger Berufung einlegte.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fußgängers zurück. Diesem habe kein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB zugestanden.
Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Oberlandesgericht, dass der Rollstuhlfahrer weder mit überhöhter noch mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone fuhr und somit nicht gegen § 24 Abs. 2 StVO verstieß. Denn der Rollstuhl sei bauartbedingt nicht in der Lage gewesen schneller als 6 km/h zu fahren. Dem Rollstuhlfahrer wäre es daher selbst bei Ausnutzung der ihm technisch zur Verfügung stehenden Höchstgeschwindigkeit nicht möglich gewesen die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h zu überschreiten.
(jf) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl durch einen Beckengurts ist auch dann eine nur per Gerichtsbeschluss zu bewilligende Maßnahme, wenn nahestehende Angehörigen über eine notarielle Vorsorgevollmacht verfügen, die eine Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten gestattet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 24/12).
Der Sohn einer jetzt 90-jährigen Mutter, der im Besitz der Vollmacht ist, hatte seine Zustimmung zur Fixierung gegeben, nachdem die alte Frau mehrmals gestürzt war und dabei auch einen Kieferbruch erlitten hatte. Das Betreuungsgericht erteilte daraufhin eine befristete Einwilligung. Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde ein. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Einwilligung sei, so sein Argument, aufgrund der ihm umfassend erteilten Vollmacht entbehrlich. Auch durch die Kosten des Genehmigungsverfahrens werde das grundrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht verletzt. Das zuständige Landgericht wies die Beschwerde zurück.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die nun die Entscheidung des Landgerichts. Zwar stelle die unverzichtbare gerichtliche Kontrolle zugleich eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen dar, indem ihm die Möglichkeit genommen wird, eine Vorsorgevollmacht über freiheitsentziehende Maßnahmen frei von gerichtlicher Kontrolle zu erteilen. Diese Beschränkung durch die Justiz sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundgesetz gewährleiste das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Danach sei ein Genehmigungsverfahren zwingend vorgesehen. Die Verhältnismäßigkeit dieses Genehmigungsverfahrens stehe wegen der möglichen Tragweite freiheitsentziehender Maßnahmen außer Zweifel.